Gastaufnahmebedingungen
der Gastgeber in der Fränkischen Schweiz
Das Gastgeberverzeichnis, bzw. der Internetauftritt der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz enthält Unterkunftsangebote von Gastgebern und Privatvermietern (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich "Gastgeber“ genannt, in der Region Fränkische Schweiz. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahme-/Beherbergungsvertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
1. [1],[2]Stellung der TFS, Geltungsbereich dieser Gastaufnahmebedingungen
1.1. [3]Die Tourismuszentrale Fränkische Schweiz, nachfolgend TFS abgekürzt, hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Herausgebers des Gastgeberverzeichnis bzw. Internetauftritts. Sie nimmt lediglich Nachweise verfügbarer Unterkünfte vor.
1.2. Die TFS ist demnach weder Vermittler würden, noch, im Buchungsfalle, Vertragspartnerin des Beherbergungs-/Gastaufnahme-vertrages. Sie haftet nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen.
1.3. Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei denen Buchungsgrundlage das von der TFS herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist, bzw. bei Buchungen auf der Grundlage entsprechender Angebote im Internet die dortigen Beschreibungen.
1.4. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast im Einzelfall andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren, bzw. individuelle und abweichende Vereinbarungen von diesen Gastaufnahmebedingungen zu treffen.
1.5. Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten nicht für Verträge über Pauschalangebote, Verträge über Gästeführungen oder sonstige Angebote des Gastgebers oder der TFS.
2. Vertragsschluss, Reisevermittler, Angaben in Hotelführern
2.1. Der Gastaufnahmevertrag wird wie folgt abgeschlossen:
(1) Sofortige verbindliche Buchung und Buchungsbestätigung
a) Mit der Buchung bietet der Gast, gegebenenfalls nach vorangegangener unverbindlicher Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit, dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterungen), soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
b) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gast an seine Buchung (sein Vertragsangebot) 5 Werktage gebunden.
c) Die Buchung des Gastes kann auf allen vom Gastgeber angebotenen Buchungswegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. [4]Bei elektronischen Buchungen wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Gastgebers zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den Gastgeber rechtsverbindlich sind.
e) Im Regelfall wird der Gastgeber bei mündlichen oder telefonischen Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln. Die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages hängt bei solchen Buchungen jedoch nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ab.
f) [5]Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Gastgebers vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.
(2) Buchung auf der Grundlage eines Angebots des Gastgebers
a) Der Gast kann seinen Buchungswunsch auf allen vom Gastgeber angebotenen Wegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) übermitteln. Die Übermittlung seines Buchungswunsches stellt noch keine verbindliche Buchung des Gastes dar und begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seinen Wünschen.
b) Der Gastgeber unterbreitet dem Gast entsprechend seinem Buchungswunsch (oder in Betracht kommender Alternativen) auf der Grundlage der Unterkunftsbeschreibung im Gastgeberverzeichnis oder im Internet und dieser Gastaufnahmebedingungen ein Angebot.
c) Das Angebot erfolgt im Regelfall schriftlich, insbesondere bei kurzfristigen Anfragen jedoch rechtsverbindlich auch telefonisch, per E-Mail oder per Fax. Mit diesem Angebot bietet der Gastgeber dem Gast den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an.
d) Der Gastaufnahmevertrag kommt für den Gastgeber und den Gast rechtsverbindlich zu Stande, wenn der Gast das Angebot des Gastgebers ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer vom Gastgeber im Angebot angegebenen Frist und in der im Angebot angegebenen Form annimmt und dem Gastgeber diese Annahmeerklärung zugeht.
e) Der Gastgeber wird dem Gast im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich bestätigen. Die Gastaufnahmevertrag wird jedoch unabhängig von einer solchen Bestätigung bereits mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Gastgeber für den Gast und dem Gastgeber verbindlich.
2.2. [6]Reisemittler und Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich vom Gastgeber zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts- und Leistungsbeschreibung des Gastgebers stehen.
2.3. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der TFS oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
2.4. [7]Bei der Buchung von Privatpersonen für mitreisende Gäste hat die Buchungsperson selbst für alle Vertragsverpflichtungen von anderen Gästen, für welche sie die Buchung vornimmt, wie für ihre eigene Verpflichtungen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.5. Bei der Buchung durch Vereine, Verbände, Firmen, Behörden und Institutionen ist Auftraggeber, Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages und Zahlungspflichtiger ausschließlich diese/dieser, nicht der einzelne Teilnehmer, soweit etwas anderes mit dem Gastgeber nicht ausdrücklich vereinbart wird.
3. [8]Unverbindliche Reservierungen
3.1. Für den Gast unverbindliche Reservierungen, von denen er kostenlos zurücktreten kann, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Gastgeber möglich.
3.2. Ist keine für den Gast unverbindliche Reservierung ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 2. (Vertragsschluss) dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den Gastgeber und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.
3.3. Ist eine für den Gast unverbindliche Reservierung vereinbart, so wird die gewünschte Unterkunft für den Gastgeber verbindlich zur Buchung durch den Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt frei gehalten. Der Gast hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Gastgeber Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als auch für ihn verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht des Gastgebers. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so kommt mit deren Zugang beim Gastgeber ein für diesen und den Gast rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag zu Stande.
4. Preise und Leistungen, Minderjährige, Umbuchungen
4.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein, können Kurtaxe sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
4.2. Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt oder der Internetausschreibung, bzw. der Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
4.3. Bei mitreisenden Minderjährigen ist von der Leistungspflicht des Gastgebers ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht die Übernahme einer Aufsichtspflicht umfasst. Die Aufsichtspflicht obliegt, insbesondere unter Beachtung allgemeiner oder konkreter Hinweise zur örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen (auch in einer Haus- oder Hofordnung) ausschließlich den Eltern, bzw. den mitreisenden erwachsenen Begleitpersonen.
4.4. [9]Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich der Unterkunftsart, des An- und Abreisetermins, der Aufenthaltsdauer, der Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der Gastgeber ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.
5. Zahlung
5.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
5.2. Der Gastgeber kann bei Aufenthalten von mehr als 1 Woche nach deren Ablauf die Vergütung für zurückliegende Aufenthaltstage sowie für Zusatzleistungen (z.B. im Unterkunftspreis nicht enthaltene Verpflegungsleistungen, Entnahmen aus der Minibar) abrechnen und zahlungsfällig stellen.
5.3. [10]Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Gesamtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter Zusatzleistungen.
5.4. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. [11]Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
5.5. Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag liegt den Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6 dieser Bedingungen zu belasten.
6. [12]Rücktritt und Nichtanreise
6.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
6.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
6.3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
- Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
- Bei Übernachtung/Frühstück 80%
- Bei Halbpension 70%
- Bei Vollpension 60%
6.5. [13]Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
6.7. [14]Die Rücktrittserklärung ist ausschließlich an den Gastgeber, nicht an die TFS zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
7. An- und Abreise
7.1. Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
7.2. Für spätere Anreisen gilt:
a) Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 7 entsprechend.
c) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Gastgebers nach Ziff. [15]6.4 und 6.5 auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen.
7.3. Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
8. Pflichten des Kunden, Mitnahme von Tieren, Kündigung durch den Gastgeber
8.1. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gastgebers nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
8.2. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden dem Gastgeber unverzüglich mitzuteilen.
8.3. Der Gast ist verpflichtet, eine Hausordnung oder Hofordnung, die ihm bekannt gegeben wurde oder für die aufgrund entsprechender Hinweise eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, zu beachten.
8.4. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der TFS erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
8.5. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
8.6. Für die Mitnahme von Haustieren gilt:
a) Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht.
b) Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet.
c) Verstöße hiergegen können den Gastgeber zu außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrag berechtigen.
d) Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und Größe berechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur Kündigung des Gastaufnahmevertrags und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach Ziff. 7 dieser Bedingungen.
9. Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Gastgebers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes vom Gastgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Gastgeber für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
9.2. Eine etwaige Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3. Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
10. Verjährung
10.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
10.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
10.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. [16]Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
11.2. Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den Gastgeber im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber nur an dessen Sitz verklagen.
11.4. Für Klagen des Gastgebers gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgeber vereinbart.
11.5. [17]Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.
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© [18]Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004-2010
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[1] Das Grundprinzip dieses Entwurfes ist das der „Menükarte eines Restaurants“. Der Entwurf enthält Formulierungen für nahezu alle Regelungen, die bei einem Gastaufnahmevertrag sinnvoll, bzw. in der Praxis üblich sind. Selbstverständlich kann eine Anpassung mit Kürzungen, gegebenenfalls auch mit Ergänzungen an die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Tourismusstelle erfolgen!
[2] Die vorliegende Fassung ist angelegt auf Beherbergungsangebote, für deren Vermittlung eine Tourismusstelle (Fremdenverkehrsamt, Kurverwaltung, Touristinformation) eingeschaltet ist. Sie ist nicht geeignet zur unmittelbaren Verwendung im Eigenvertrieb eines Gastgebers oder Privatvermieters. Das Nutzungsrecht einer Tourismusstelle an diesen Nutzungsbedingungen umfasst nicht das Recht, diese an Gastgebere oder Privatvermieter zur Nutzung für deren Eigenvertrieb weiterzugeben oder diese zu gestatten oder zu dulden.
[3] Bei Tourismusstellen, die nicht vermittelnd tätig werden, sondern nur Unterkunftsnachweis betreiben, muss diese Bestimmung und der Einleitungssatz zu diesen Geschäftsbedingungen entsprechend geändert werden.
[4] Falls keine elektronischen Buchungen vorgesehen sind, kann dieser Satz entfallen.
[5] Diese Klausel ist insbesondere dann wichtig, wenn auf Buchungswünsche, die nicht erfüllt werden können, im Regelfall mit der Bestätigung einer vergleichbaren Ersatzunterkunft reagiert wird. Ist dies generell nicht üblich oder unrerwünscht, kann diese Klausel ersatzlos entfallen.
[6] Diese Klausel kann entfallen, wenn die Unterkunftsangebote grundsätzlich nicht über Vermittler (also entweder Reisebüros oder andere Tourismusstellen) vermittelt werden.
[7] Die Verwendung dieser Klausel ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn es viele Buchungen durch Gruppen und Firmen (z. B. im Tagungsgeschäft) gibt. in diesem Fall ist aber eine spezielle Gestaltung des Buchungsformulars erforderlich, weil das Gesetz, wie es in der Klausel formuliert ist, für eine solche spezielle Haftung eine gesonderte Erklärung mit besonderer Unterschrift vorschreibt.
[8] Bitte unbedingt die Terminologie beachten und bei verbindlichen Buchungen und Buchungsbestätigung künftig keinesfalls mehr von Reservierungen reden!!! Wenn Reservierungen nach dieser Definition grundsätzlich nicht vorgenommen werden, kann die Klausel komplett entfallen.
[9] Die Erhebung solcher Umbuchungsentgelte ist im Inlandstourismus überwiegend noch nicht üblich und die Zulässigkeit einer solchen Klausel in Geschäftsbedingungen von Gastgeberen und Privatvermietern rechtlich nicht unumstritten. falls die Klausel verwendet wird, sollte der Betrag € 26,- nicht übersteigen. Der letzte Satz der Klausel darf nicht gestrichen werden; er ist nach der Rechtsprechung zwingend geboten, ansonsten ist die Klausel in jedem Fall unzulässig.
[10] Ob Anzahlungsregelungen bei Beherbergungsverträgen, insbesondere in Form entsprechender Zahlungsklauseln, zulässig sind, ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt, nach Auffassung des Verfassers aber anzunehmen. Werden Vorauszahlungen gewünscht, empfiehlt es sich in jedem Fall, dies mit dem Gast, bzw. Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren und auf der Buchungsbestätigung zu vermerken. Die Höhe der Anzahlung sollte 20% nicht übersteigen.
[11] Wenn es bestimmte Buchungsarten (insbesondere „garantierte Buchungen“ gegen Kreditkartenzahlung nach dem so genannten „HRS-Prinzip“ geben soll, muss diese Klausel entsprechend geändert werden.
[12] Diese gesamte Klausel folgt bezüglich des Rücktritts und der Rücktrittskosten dem zwingenden gesetzlichen Prinzip des
§ 537 BGB. Änderungen sind nur zu Gunsten des Gastes zulässig, so z. B. kostenlose Rücktrittsrechte innerhalb bestimmter Fristen oder unter bestimmten Bedingungen. Insbesondere Rücktrittregelungen mit Entschädigungssätzen in Prozent und abhängig vom Rücktrittszeitpunkt (also eine Rücktrittsregelung wie bei Pauschalreiseveranstaltern) ist, obwohl in Geschäftsbedingungen von Gastgeberen und Privatvermieter häufig vorzufinden, unzulässig und gesetzwidrig! Änderungen an dieser Klausel sind besonders schwierig und sollten keinesfalls ohne entsprechende Beratung erfolgen.
[13] Dieser so genannte Nachweisvorbehalt ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und darf keinesfalls geändert oder gestrichen werden.
[14] Diese Regelung ist rechtlich nicht zwingend und kann genau umgekehrt erfolgen. Erfahrungsgemäß ist aber eine funktionierende Kontingentsverwaltung durch die Tourismusstelle nicht möglich, wenn Absagen an den Gastgeber zu richten sind.
[15] Diese Bezifferung nimmt Bezug auf die Klausel über Rücktritt und nicht Anreise. Wenn vor dieser Klausel Hauptziffern gelöscht werden, muss die entsprechende Bezugnahme aufgrund der dann geänderten Hauptziffer der Klausel über Rücktritt und nicht Anreise entsprechend angepasst werden
[16] Die Verwendung dieser Klausel ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen, auch wenn sie sehr umfangreich ist. Sie ist einerseits auf dem Hintergrund zu sehen, dass es bei Personenschadensfällen im Inlands- und Auslandstourismus eine zunehmende Tendenz der „Amerikanisierung" des Schadensersatzrechts gibt, also der Versuch von Geschädigten und Anwälten, Schadensersatzklagen in den USA wegen der dort üblichen horrenden Schadensersatzzahlungen rechtshängig zu machen. Andererseits kommt ohne diese Klausel die Möglichkeit in Betracht, dass der Gastgeber/Privatvermieter eher im Ausland und nach ausländischen Recht verklagt werden kann.
[17] Diese Bestimmung ist zwingend erforderlich und darf in keinem Fall gestrichen werden, wenn diese Klausel verwendet wird.
[18] Dieser Urheberrechtsvermerk muss unbedingt angebracht werden. Rechtsanwalt Noll überträgt das Nutzungsrecht an diesen Bedingungen auf den zur Benutzung berechtigten Gastgebere/Privatvermieter nur unter der Bedingung, dass dieser Urheberrechtsvermerk angebracht wird. Die erste Jahreszahl 2004 bleibt stets gleich; die zweite Jahreszahl ist jährlich entsprechend dem Geltungszeitraum des Gastgeberverzeichnisses fortzuschreiben.